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Nachteilsausgleich – der Staat hat reagiert

Seit 2009 können nicht mehr nur Eigentümer eines vermieteten Objektes ihre Aufwendungen beim Finanzamt gelten machen. Denn wenn sie dem Finanzamt Rechnungen von Handwerkern und anderen Helfern im Haushalt vorlegen oder entstprechende Abrechnungen präsentierten, können auch Mieter oder Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen,  nach § 35a EStG in den Genuss einer Förderung kommen.

Ihre Möglichkeiten der Absetzbarkeit im Detail

Bares Geld zurück bekommt man z.B. als privater Arbeitgeber, wenn man 450-EUR-Kräfte im Haushalt beschäftigt. Exakt 20% der Ausgaben bekommt man erstattet, maximal 510 EUR im Jahr.

Für andere Arbeiten im Haushalt wie Putzen, Rasen mähen, Kinder oder ältere Menschen betreuen lockt ein höherer Steuerabzug. Wer etwa gegen Rechnung eine Haushaltshilfe bezahlt, einen Gärtner, Fensterputzer oder Schneeräumdienst beauftragt, kann 20 Prozent seiner Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro absetzen und verringert somit sein zu versteuerndes Einkommen um maximal 4.000 Euro im Jahr. Und nicht nur Eigentümer profitieren, sondern auch Mieter können das Geld vom Finanzamt zurückholen. Der Vermieter muss die Beträge in der Nebenkostenabrechnung aber ausweisen. Absetzbar sind laut BMF etwa Aufwendungen für Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege oder den Heizungsmonteur. 

Für Handwerkerarbeiten (nur die Arbeitsstunden, nicht die Materialkosten!) gibt es bis zu 1.200 Euro. Das Finanzamt erkennt dabei alles an, was mit Renovierung, Erhalt oder Modernisierung im Privathaushalt zusammenhängt.

So leicht kann es ein 

Unsere Betriebskosten- und Hausgeldabrechnungen weisen die in die Steuererklärung einzutragenden Beträge automatisch mit aus. Vergessen Sie also nicht, diese anzugeben!

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